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Die Einholung eines Gutachtens, dessen Kosten die zu erwartende Geldbuße weit übersteigen, ohne den Verteidiger vorher auf die Kostenfolge aufmerksam zu machen, stellt eine unrichtige Sachbehandlung gem. § 8 GKG dar.
Ebenso LG Freiburg ZfS 1993, 385 = MDR 1993, 911 ; LG Baden-Baden ZfS 1994, 263 ZfS 1994, 422 [...]